Verwaltungsschreiben greift Fragen zur doppelten Haushaltsführung auf
veröffentlicht am: 4. März 2021
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmieten, dürfen die Kosten für die Unterkunft bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Bis zu 1.000 Euro werden für jeden Monat bei der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Gerade in Großstädten mit hohen Mieten ist die 1.000-Euro-Grenze aber schnell erreicht. Deshalb kommt es darauf an, was alles von diesem Betrag abgedeckt wird und was zusätzlich abgesetzt werden kann. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein Verwaltungsschreiben veröffentlicht, das Steuerzahler mit Zweitwohnung am Arbeitsort kennen sollten (BMF-Schreiben vom 25. November 2020).
Die Kosten für die Einrichtung der Arbeitswohnung werden danach zum Beispiel nicht in den Betrag von 1.000 Euro eingerechnet, sondern können extra abgesetzt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um erforderliche Möbel und Ausstattungsgegenstände. Bei Ausgaben bis 5.000 Euro geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt, so die neue Regel.
Anders beurteilt die Finanzverwaltung die Ausgaben für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort. Die Miete für den Pkw-Stellplatz ist in den 1.000-Euro-Höchstbetrag einzubeziehen. Nach einem bereits rechtskräftigen Urteil des Saarländischen Finanzgerichts können diese Kosten hingegen extra abgesetzt werden, was günstiger ist, wenn die 1.000 Euro bereits durch die Kosten für die Wohnungsmiete ausgeschöpft werden (Az.: 2 K 1251/17). Wird der Betroffene durch die neue Verwaltungsanweisung benachteiligt, kann sich mit Hinweis auf das Urteil des Saarländischen Finanzgerichts ein Einspruch lohnen.