Auslandssemester besser bei der Steuer absetzbar
veröffentlicht am: 12. Oktober 2020
Studentin gewinnt Musterklage mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler
Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen! Das hat der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (Az. VI R 3/18). Der Verband betont: Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein für Studierende!
Im konkreten Fall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.
Wer profitiert von unserer Musterklage?
Es profitieren vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Wir empfehlen: Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden.
Quelle: Bund der Steuerzahler