BMF verlängert Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen
veröffentlicht am: 12. November 2019
BStBK, Pressemitteilung vom 08.11.2019
Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z. B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem: Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar. Die Bundessteuerberaterkammer setzte sich daher früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein, die das BMF nunmehr mit Schreiben vom 6. November 2019 veröffentlicht hat. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab: „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben. Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist. Die neuen Anforderungen führen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erhöhten Beratungs- und Umstellungsbedarf. Wir begrüßen auch die Klarstellung des BMF, dass eine Mitteilung erst erfolgen muss, wenn es ein elektronisches Meldeverfahren geben wird.“
Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.
Quelle: BStBK
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