Grundsteuerreform: Keine zusätzliche Bürokratie für Hausbesitzer
veröffentlicht am: 16. Oktober 2019
BdSt macht klar: Doppelsteuererklärung muss vermieden werden
BdSt, Pressemitteilung vom 15.10.2019
Für ein Grundstück darf es keine zwei Steuererklärungen geben, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Blick auf die Details zur Grundsteuerreform, die am 16.10.2019 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags besprochen werden.
Im Einzelnen: Nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums soll die Grundsteuer nach dem Wert des Grundstücks berechnet werden. Da dies jedoch sehr aufwendig ist, können die Bundesländer über eine Öffnungsklausel eigene Bewertungsmodelle festlegen – hierfür haben einige Länder bereits Sympathie gezeigt. Doch nun droht die Öffnungsklausel zum Bürokratiemonster zu werden, weil auch in diesen Ländern eine „Schattenrechnung“ nach dem Bundesmodell für den Länderfinanzausgleich erfolgen soll. „Im schlimmsten Fall müssen Hausbesitzer zwei Grundsteuererklärungen abgeben – eine nach dem Bundesmodell und eine nach dem eigenen Landesmodell“, warnt BdSt-Präsident Reiner Holznagel und kritisiert: „Es darf nicht sein, dass den Ländern, die die Öffnungsklausel nutzen wollen, Steine in den Weg gelegt werden. Dies wäre absolut indiskutabel!“ Deshalb muss eine Lösung gefunden werden, fordert der Verband, der dies bereits in seiner Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss im September deutlich gemacht hat.
Inzwischen kursiert in der Politik der Vorschlag, mit einer sog. Protokollerklärung das Problem zu lösen. Der Bund der Steuerzahler betont aber: Damit wird ein wichtiges Thema nur auf die lange Bank geschoben. Bei der anstehenden Abstimmung im Bundestag an diesem Freitag muss klar sein, worüber die Abgeordneten abstimmen und was genau auf die Steuerzahler zukommt!
Die Öffnungsklausel und das einfache Flächenmodell
In der Diskussion um eine Grundsteuerreform hat sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich für eine einfache wie transparente Lösung ausgesprochen und deshalb das Flächenmodell präferiert. Diese Einfachmodelle sind über die im Gesetz vorgesehene Öffnungsklausel möglich. Danach könnten die Kommunen die Grundsteuer auf Grundlage sowohl der Gebäudegröße als auch der Grundstücksfläche ermitteln. Die Behörden können – vielfach bereits anhand der Aktenlage – leicht feststellen, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder einen 30- bis 40 Parteien-Mietblock handelt. Damit wäre eine einfache und von jedem Bürger nachvollziehbare Bemessungsgrundlage möglich. Deshalb hatte sich der Verband für eine solche Öffnungsklausel eingesetzt, die jetzt nicht durch eine bürokratische Schattenrechnung ausgehebelt werden darf.
Quelle: BdSt